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III 2025 7

Planungs- und Baurecht (Nutzungsplanung: Gewässerraum)

Sz Verwaltungsgericht · 2025-11-26 · Deutsch SZ
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Planungs- und Baurecht (Nutzungsplanung: Gewässerraum) | Planungs- und Baurecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

III 2025 7III 2025 13Entscheid vom 26. November 2025BesetzungDr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsidentlic.iur. Karl Gasser, RichterIrene Thalmann, Richterinlic.iur. Josef Mathis, GerichtsschreiberParteienA.________undB.________,Beschwerdeführer im Verfahren III 2025 7,Beigeladene im Verfahren III 2025 13,Flurgenossenschaft C.________,c/o D.________,E.________GmbH,Ziff.2und Ziff.3Beschwerdeführer im Verfahren III 2025 13,Beigeladene im Verfahren III 2025 7,beide vertreten durch Rechtsanwalt F.________,gegenRegierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431Schwyz,Gemeinderat Morschach,Schulstrasse 6, 6443Morschach,Ziff.4und Ziff.5Vorinstanzen in den Verfahren III 2025 7 + 13,G.________undH.________,I.________undJ.________,Ziff.6und Ziff.7Beschwerdegegner in den VerfahrenIII 2025 7 + 13,K.________undL.________,M.________undN.________,Flurgenossenschaft O.________strasse,c/o A.________,P.________AG,Ziff. 8 bis Ziff. 11 Beigeladene in den Verfahren III 2025 7 + 13,GegenstandPlanungs- und Baurecht (Nutzungsplanung: Gewässerraum)

III 2025 7III 2025 13

Entscheid vom 26. November 2025

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

lic.iur. Karl Gasser, RichterIrene Thalmann, Richterin

lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________undB.________,Beschwerdeführer im Verfahren III 2025 7,Beigeladene im Verfahren III 2025 13,Flurgenossenschaft C.________,c/o D.________,E.________GmbH,Ziff.2und Ziff.3Beschwerdeführer im Verfahren III 2025 13,Beigeladene im Verfahren III 2025 7,beide vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

A.________undB.________,Beschwerdeführer im Verfahren III 2025 7,Beigeladene im Verfahren III 2025 13,

Flurgenossenschaft C.________,c/o D.________,

E.________GmbH,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431Schwyz,Gemeinderat Morschach,Schulstrasse 6, 6443Morschach,Ziff.4und Ziff.5Vorinstanzen in den Verfahren III 2025 7 + 13,G.________undH.________,I.________undJ.________,Ziff.6und Ziff.7Beschwerdegegner in den VerfahrenIII 2025 7 + 13,K.________undL.________,M.________undN.________,Flurgenossenschaft O.________strasse,c/o A.________,P.________AG,Ziff. 8 bis Ziff. 11 Beigeladene in den Verfahren III 2025 7 + 13,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431Schwyz,

Gemeinderat Morschach,Schulstrasse 6, 6443Morschach,

G.________undH.________,

I.________undJ.________,

K.________undL.________,

M.________undN.________,

Flurgenossenschaft O.________strasse,c/o A.________,

P.________AG,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (Nutzungsplanung: Gewässerraum)

Sachverhalt:Der Gemeinderat Morschach legte vom 30.Oktober bis 30.November 2020 die "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+" öffentlich auf (Abl 2020, S.2683). Innert Frist erhoben u. a. I.________ und J.________ Einsprache. Dabei rügten sie neben diversen Verfahrensmängeln sinngemäss auch die Festlegung des Gewässerraumes des O.________baches. Mit Beschluss Nr. 2021-0354 vom 8.Juni 2021 hat der Gemeinderat Morschach diese Einsprache abgewiesen, soweit er darauf eintrat. Der Regierungsrat hat die dagegen erhobene Beschwerde mit RRB Nr.558 vom 5.Juli 2022 abgewiesen, soweit er darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde von I.________ und J.________ (und weiteren Mitbeteiligten) mit VGE III 2022 124 vom 26.Januar 2023 demgegenüber teilweise gutgeheissen und den angefochtenen Regierungsratsbeschluss sowie den mitangefochtenen erstinstanzlichen Entscheid aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und Neufestsetzung des Gewässerraums nach Art.41a Abs.1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) vom 28.Oktober 1998 an den Gemeinderat Morschach zurückgewiesen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen.Vom 2.Februar bis 2.März 2024 legte der Gemeinderat Morschach die "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+" ein zweites Mal öffentlich auf (vgl. Abl2024, S.299). Dagegen erhoben am 2.März 2024 u. a. I.________ und J.________ sowie G.________ und H.________ gemeinsam Einsprache. Dabei monierten sie wiederum den festgelegten Gewässerraum des O.________baches. Mit Einspracheentscheid Nr. 2024-30 vom 9.April 2024 entschied der Gemeinderat Morschach in der Sache wie folgt:Die Einsprache wird abgewiesen.In Gutheissung der Einsprache der E.________GmbH wird der Gewässerraum rechtseitig des O.________baches auf KTN 001.________ analog wie bei KTN 002.________ mit 5.50 m festgesetzt, was 5.00 m ab der oberen Böschungskante entspricht.[3.-5. Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung]Gegen diesen Beschluss erhoben I.________ und J.________ sowie G.________ und H.________ mit einer gemeinsamen Eingabe am 6.Mai 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz (VB 102/2024). Der Regierungsrat lud die Eigentümer der Grundstücke KTN 002.________ (P.________AG), KTN 003.________, KTN 004.________, KTN 005.________ (K.________ und L.________), KTN 006.________ (A.________ und B.________), KTN 007.________ (M.________ und N.________) und KTN 008.________ (Flurgenossenschaft O.________strasse) sowie die Flurgenossenschaft C.________ in das Verfahren bei.Am 17. Dezember 2024 traf der Regierungsrat folgenden Beschluss:Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen als:festgehalten wird, dass der Gewässerraum für Abschnitt 2.1 nach den neuen Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung festgelegt werden muss und demnach 11.30m bzw. 5.65m gemessen ab der Mittelachse des O.________baches beträgt;die Vorinstanz für den Abschnitt 3 ein Gewässerraum nach

Der Gemeinderat Morschach legte vom 30.Oktober bis 30.November 2020 die "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+" öffentlich auf (Abl 2020, S.2683). Innert Frist erhoben u. a. I.________ und J.________ Einsprache. Dabei rügten sie neben diversen Verfahrensmängeln sinngemäss auch die Festlegung des Gewässerraumes des O.________baches. Mit Beschluss Nr. 2021-0354 vom 8.Juni 2021 hat der Gemeinderat Morschach diese Einsprache abgewiesen, soweit er darauf eintrat. Der Regierungsrat hat die dagegen erhobene Beschwerde mit RRB Nr.558 vom 5.Juli 2022 abgewiesen, soweit er darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde von I.________ und J.________ (und weiteren Mitbeteiligten) mit VGE III 2022 124 vom 26.Januar 2023 demgegenüber teilweise gutgeheissen und den angefochtenen Regierungsratsbeschluss sowie den mitangefochtenen erstinstanzlichen Entscheid aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und Neufestsetzung des Gewässerraums nach Art.41a Abs.1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) vom 28.Oktober 1998 an den Gemeinderat Morschach zurückgewiesen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen.

Vom 2.Februar bis 2.März 2024 legte der Gemeinderat Morschach die "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+" ein zweites Mal öffentlich auf (vgl. Abl2024, S.299). Dagegen erhoben am 2.März 2024 u. a. I.________ und J.________ sowie G.________ und H.________ gemeinsam Einsprache. Dabei monierten sie wiederum den festgelegten Gewässerraum des O.________baches. Mit Einspracheentscheid Nr. 2024-30 vom 9.April 2024 entschied der Gemeinderat Morschach in der Sache wie folgt:

Die Einsprache wird abgewiesen.

In Gutheissung der Einsprache der E.________GmbH wird der Gewässerraum rechtseitig des O.________baches auf KTN 001.________ analog wie bei KTN 002.________ mit 5.50 m festgesetzt, was 5.00 m ab der oberen Böschungskante entspricht.

Gegen diesen Beschluss erhoben I.________ und J.________ sowie G.________ und H.________ mit einer gemeinsamen Eingabe am 6.Mai 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz (VB 102/2024). Der Regierungsrat lud die Eigentümer der Grundstücke KTN 002.________ (P.________AG), KTN 003.________, KTN 004.________, KTN 005.________ (K.________ und L.________), KTN 006.________ (A.________ und B.________), KTN 007.________ (M.________ und N.________) und KTN 008.________ (Flurgenossenschaft O.________strasse) sowie die Flurgenossenschaft C.________ in das Verfahren bei.

Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen als:festgehalten wird, dass der Gewässerraum für Abschnitt 2.1 nach den neuen Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung festgelegt werden muss und demnach 11.30m bzw. 5.65m gemessen ab der Mittelachse des O.________baches beträgt;die Vorinstanz für den Abschnitt 3 ein Gewässerraum nach

festgehalten wird, dass der Gewässerraum für Abschnitt 2.1 nach den neuen Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung festgelegt werden muss und demnach 11.30m bzw. 5.65m gemessen ab der Mittelachse des O.________baches beträgt;

die Vorinstanz für den Abschnitt 3 ein Gewässerraum nach